Satzung der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e. V.

gegr. 1859 als Centralverein deutscher Zahnärzte
 

§ 1

Name und Sitz

Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e.V.“

Sie hat ihren Sitz in Düsseldorf.

 

§ 2

Zweck

Die Gesellschaft (im Folgenden abgekürzt: DGZMK) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigste Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Ihre Aufgaben sind:

a) Förderung einer wissenschaftlichen Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde als Grundlage der zahnärztlichen Diagnostik, Prävention und Therapie

b) Förderung der Forschung in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde,

c) Vertretung und Verbreitung relevanter und wertvoller Forschungsergebnisse,

d)   Förderung der zahn-, mund- und kieferheilkundlichen Fortbildung,

e)   Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen wissenschaftlichen Vereinigungen, Arbeitsgemeinschaften und Gesellschaften,

f)   Beratung politischer Gremien und Institutionen zur Förderung einer wissenschaftlichen Zahn- Mund- und Kieferheilkunde,

g) Vertretung der wissenschaftlichen Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in den Organen und Strukturen der anderen medizinischen Fachgebiete und ihrer Nebengebiete.

 

§ 3

Maßnahmen zur Erfüllung des Zwecks

(1) Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben dienen insbesondere folgende Maßnahmen:

      a) Durchführung einer jährlich stattfindenden wissenschaftlichen Tagung,

      b) Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten,

      c) Bildung von Arbeitskreisen, Arbeitsgemeinschaften und Gesellschaften in der DGZMK

          für  spezielle Forschungsgebiete,

      d) Förderung von wissenschaftlichen Veranstaltungen,

      e) Förderung und Herausgabe wissenschaftlicher Zeitschriften und Publikationen auch in

          anderen verfügbaren Medien,

      f) Erstellung wissenschaftlicher Informationen, Statements und Leitlinien,

      g) Förderung der zahn-, mund- und kieferheilkundlichen  Fortbildung durch ihre  

         Akademie Praxis und  Wissenschaft. Die Rechte und Pflichten für die Teilnehmer regelt

         die Grundordnung der APW, die durch den Vorstand der DGZMK beschlossen wird.

      h) Beitritt zu, Beteiligung an oder Gründung von Vereinigungen und Gesellschaften, die

          dem Zweck der DGZMK förderlich sind.

 

(2) Der Vorstand regelt die Durchführung der Maßnahmen durch Geschäftsordnungen,   

      Beschlüsse und Teilnahmebedingungen. Insbesondere kann der Vorstand für die

      Gewährung der Unterstützung bei wissenschaftlicher Forschung und den Erwerb oder

      Verlust von Zertifikaten und Qualifikationen Regelungen treffen.

 

  1. Die DGZMK stellt Ihren Mitgliedern regelmäßig Fachinformationen zur Verfügung. Hierbei handelt es sich sowohl um Informationen über aktuelle wissenschaftliche, zahnmedizinische oder rechtliche Entwicklungen, aber auch um Hinweise auf Veranstaltungen der DGZMK, die diese ggf. mit Dritten veranstaltet.  Zu diesem Zweck erklären sich die Mitglieder der DGZMK, die dieser gegenüber Ihre E-Mail-Adresse mitteilen, damit einverstanden, dass die DGZMK die E- Mail-Adresse zum Zwecke der Übermittlung von Fachinformationen speichert und nutzt. Jedes Mitglied kann seine Einwilligung hierzu  jederzeit per Post, telefonisch, per Telefax oder per E- Mail gegenüber der DGZMK – ohne Einfluss auf die Mitgliedschaft – widerrufen.

 

 

§ 4

Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Geschäftsführende Vorstand auf schriftlichen Antrag. Die Mitgliedschaft beginnt nach schriftlicher Bestätigung der Aufnahme durch den Geschäftsführenden Vorstand.

(2) Ordentliches Mitglied kann jeder in Deutschland approbierte Zahnarzt oder Arzt werden, sofern nicht § 5 sinngemäß auf ihn zutrifft, sowie in der Forschung und/oder Lehre auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde tätige Wissenschaftler mit gleichwertiger akademischer Ausbildung.

(3) Als außerordentliche Mitglieder können aufgenommen werden

  1. Studierende der Zahnheilkunde und Medizin,
  2. regionale und andere wissenschaftliche Gesellschaften, die am Informations- und Fortbildungsangebot der DGZMK teilhaben wollen,
  3. an dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde interessierte Akademiker,
  4. an der Durchführung der Zahn- Mund- und Kieferheilkunde mitbeteiligte nicht akademische Personen, die am Informations- und Fortbildungsangebot der DGZMK teilhaben wollen

(4) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(5) Regionale und andere wissenschaftliche Gesellschaften können auf Antrag korporative Mitglieder der DGZMK werden.

(6) Zu korrespondierenden Mitgliedern können auf Beschluss des Vorstandes anerkannte, um die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde besonders verdiente oder wissenschaftlich hervorragende Personen ernannt werden.

(7) Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich durch ganz besondere Verdienste um die Förderung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ausgezeichnet oder der DGZMK besonders wertvolle Dienste geleistet haben, auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten ernannt werden.

(8) Gemeinnützige wissenschaftliche Fachgesellschaften auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde können der DGZMK im Wege der Assoziation beitreten. Wesentlicher  Inhalt der Assoziation ist, dass Mitglieder der beitretenden Fachgesellschaft mit Eintritt in die assoziierte Fachgesellschaft zugleich Mitglied der DGZMK werden. Für die Rechte der Mitglieder der assoziierten Gesellschaft gilt im übrigen § 4 Abs. 1 dieser Satzung.

(9) Nur ordentliche Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Hauptversammlung. Ehrenmitglieder, die ordentliche Mitglieder waren, behalten ihr Stimmrecht.

(10) Nur ordentliche Mitglieder können Funktionen innerhalb der DGZMK ausüben.

 

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet bei:

  1. Tod,
  2. Austritt, der durch schriftliche Kündigung zum Ende des Jahres erfolgt. Es gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist.
  3. Aberkennung der Bestallung
  4. Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
  5. Streichung von der Mitgliederliste wegen Zahlungsverzuges gemäß § 16 Abs. 11
  6. Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied die Vereinsinteressen schädigt.  Eine Schädigung der Vereinsinteressen liegt vor, wenn das Mitglied zum Beispiel in grober Weise die Satzung, Ordnungen, Beschlüsse der Mitgliederversammlung der DGZMK missachtet  oder das Ansehen der DGZMK in der Öffentlichkeit  in bedeutsamer Weise herabwürdigt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Geschäftsführende Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe  schriftlich Berufung beim Vorstand der DGZMK eingelegt werden, der endgültig über den Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung des Vorstands der DGZMK ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt er die Berufungsfrist, so unterwirft er sich dem Ausschließungs-beschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft endet.

 

 

§ 6

Organe der DGZMK

Organe der DGZMK sind:

  1. die Hauptversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Geschäftsführende Vorstand,
  4. der Beirat.

 

§ 7

Hauptversammlung

  1. Alljährlich einmal hat der Vorstand anlässlich der wissenschaftlichen Jahrestagung gemäß § 3 eine Hauptversammlung einzuberufen, in der der Präsident seinen Jahresbericht erstattet und der Generalsekretär Rechnung ablegt.
  2. Die Ankündigung der Hauptversammlung erfolgt durch den Präsidenten auf der Internetseite der DGZMK mit einer Frist von mindestens 10 Wochen.
  3. Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch den Präsidenten auf der Internetseite der DGZMK mit einer Frist von mindestens 4 Wochen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
  5. Die Tagesordnung wird vom Geschäftsführenden Vorstand erstellt.
  6. Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet.
  7. Die Hauptversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung.

     

§ 7 a Durchführung der Hauptversammlung

 

  1. Der Geschäftsführende Vorstand kann beschließen,
    1. die Hauptversammlung ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort durchzuführen und den Mitgliedern zu gestatten, ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben und/oder
    2. den Mitgliedern zu gestatten ohne Teilnahme an der Hauptversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Hauptversammlung schriftlich abzugeben. Derartige schriftliche Stimmabgaben sind gültig, wenn alle Mitglieder mit der Ankündigung der Tagesordnung der Hauptversammlung (§ 7 Abs. 3) über die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe informiert wurden und Stimmabgaben spätestens zwei Kalenderwochen vor dem angekündigten Hauptversammlungstermin auf der Geschäftsstelle der DGZMK in Textform eingehen. Die Mitglieder sind auf die einzuhaltende Frist in der Tagesordnung der Hauptversammlung hinzuweisen. Die abgegebenen Stimmen dürfen bis zur Durchführung der Hauptversammlung nur durch den Vorstand oder einen vom Vorstand hierzu berufenen Mitarbeiter der Geschäftsstelle ausgewertet und verwahrt werden. Vorstand oder der berufene Mitarbeiter haben über das Ergebnis der schriftlichen Stimmabgabe bis zur Bekanntgabe in der Hauptversammlung gegenüber allen nicht in den Vorstand berufenen Mitgliedern sowie sonstigen Dritten Stillschweigen zu bewahren.

 

  1. Werden Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a) und b) kombiniert beschlossen, sind die nach Maßgabe des Absatzes 1 lit. b) wirksam im Vorfeld der Hauptversammlung abgegebenen Stimmen den nach Maßgabe des Absatzes 1 lit. a) abgegebenen Stimmen hinzuzurechnen, wobei sicherzustellen ist, dass das Ergebnis der schriftlichen Stimmabgaben bei Abstimmungen nach Absatz 1 lit. a) bis zum Abschluss des Stimmabgabevorganges gegenüber allen Mitgliedern geheim gehalten wird.
  2. Soweit die Hauptversammlung über das Internet als Onlineversammlung stattfindet ist sicher zu stellen, dass es sich bei der Versammlung um eine geschlossene Benutzergruppe handelt. Die Mitglieder verpflichten sich Zugangsdaten nicht an Dritte weiter zu geben.
  3. Die weiteren Einzelheiten werden entsprechend des aktuellen Standes der Technik und unter Berücksichtigung der aktuellen datenschutzrechtlichen Vorgaben durch den Geschäftsführenden Vorstand festgelegt.
  4. Diese Regelungen gelten analog für die Vorstands- und Beiratssitzungen der DGZMK sowie ihrer unselbständigen Gesellschaften, Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise.

 

§ 8

Aufgaben und Befugnisse der Hauptversammlung

(1) Die Aufgaben und Befugnisse der Hauptversammlung sind, soweit sich aus der Satzung

      nichts Abweichendes ergibt, insbesondere:

  1. die Satzung einschließlich Wahlordnung sowie die Geschäftsordnung für die

      Hauptversammlung zu beschließen,

  1. die Jahresrechnung abzunehmen, sowie die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung zu beschließen,
  2. Wahl des Vorstandes gemäß § 10,
  3. Wahl der Kassenprüfer,
  4. Festsetzung des Beitrages,
  5. Beschlussfassung über eingegangene Anträge.

 

(2) Anträge zur Hauptversammlung, die nicht vom Vorstand gestellt werden, sind mindestens 8 Wochen vor der Hauptversammlung durch Einschreibebrief bei der Geschäftsstelle der DGZMK (Generalsekretär) einzureichen. Alle Anträge sind vor der Hauptversammlung in den betreffenden Publikationsorganen zu veröffentlichen. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3) Über die Aufnahme verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Hauptversammlung

(4) Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Sitzungsleiter ernannt.

 

§ 9

Außerordentliche Hauptversammlung

Außerordentliche Hauptversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt oder wenn der Vorstand es im Interesse der DGZMK für nötig erachtet. Die außerordentlichen Hauptversammlungen haben dieselben Befugnisse wie die Hauptversammlungen.

§ 10

Vorstand

  1. Der Vorstand der DGZMK besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern,
  1. dem Präsidenten
  2. dem Vizepräsidenten als Stellvertreter des Präsidenten,
  3. dem Generalsekretär,
  4. dem Vorsitzenden der Akademie Praxis und Wissenschaft,
  5. dem Präsidenten elect,

f)   den Vorsitzenden / Präsidenten für die Dauer ihrer Amtszeit oder ein für mindestens zwei Jahre delegiertes Vorstandsmitglied der jeweils federführenden wissenschaft-lichen Gesellschaften auf dem Gebiet
- der Prothetik,
- der konservierenden Zahnheilkunde,
- der Oral-/Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
- und der Kieferorthopädie,

soweit sie mit der DGZMK assoziiert oder ihr in anderer Form beigetreten sind. Darüber hinaus gehören dem Vorstand an die Vorsitzenden / Präsidenten für die Dauer ihrer Amtszeit oder ein für mindestens zwei Jahre delegiertes Vorstandsmitglied der selbständigen, der DGZMK assoziierten wissenschaftlichen Gesellschaften und der DGZMK-Arbeitsgemeinschaften, wenn von ihnen zum Zeitpunkt der jährlichen Hauptversammlung der DGZMK mehr als 1.000 Mitglieder gemeldet sind,

  1. zwei in der Praxis tätige Zahnärzte als Beisitzer,

h)   und zwei Delegierte des Beirates.

 

(2) Das Stimmrecht gemäß Abs. 1 ist nicht übertragbar.

(3) Das Stimmrecht gemäß Abs. 1 lit f  entfällt, wenn die Gesellschaften nicht assoziiert sind

     oder den Präsidenten oder Präsidenten elect stellen.

(4) Als Gäste nehmen an den Vorstandssitzungen beratend teil:

      a) der oder die Vorsitzende der Vereinigung der Hochschullehrer in der Zahn-, Mund-

          und Kieferheilkunde, soweit er nicht ordentliches Vorstandsmitglied gemäß dieser

          Vorschriften ist.

      b) der Präsident der Bundeszahnärztekammer,

      c) der Hauptschriftleiter eines der Publikationsorgane der DGZMK.

(5) Der Präsident elect wird von den Mitgliedern auf der alljährlich stattfindenden Hauptversammlung für eine Amtszeit von jeweils drei Jahren, der Vizepräsident, der Generalsekretär und der Vorsitzende der Akademie Praxis und Wissenschaft sowie die beiden Beisitzer (Praxis) für eine Amtszeit von jeweils vier Jahren gewählt. Die Amtszeit endet mit Abschluß der ordentlichen Jahrestagung, auch dann, wenn die Jahrestagung vorgezogen stattfindet.

(6) Vorbehaltlich abweichender Beschlüsse der Hauptversammlung wird der Präsident über das Amt des Präsident elect gewählt. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt drei Jahre. Der Präsident elect wird am Ende seiner Amtszeit Nachfolger des dann ausscheidenden Präsidenten oder sofort bei Ausscheiden des Präsidenten vor Ablauf der Amtszeit.

(7) Der Präsident und der Präsident elect sind nicht wiederwählbar, auch nicht als ein von der Hauptversammlung gewähltes Vorstandsmitglied. Die übrigen von der Hauptversammlung der DGZMK und vom Beirat gewählten Vorstandsmitglieder können zweimal wiedergewählt werden.

(8) Das Nähere regelt die Wahlordnung.

(9) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Beendigung der Amtsdauer aus, so wählt die nächste Hauptversammlung ein neues Vorstandsmitglied.

(10) Die Vorsitzenden oder Präsidenten der nach Abs. 1 lit f) zu bestimmenden Gesellschaften werden entsprechend der Bestimmungen der jeweiligen Fachgesellschaft oder Vereinigung gewählt. Gleiches gilt für das Ende ihrer Amtszeit.

 

§ 11

Zuständigkeit der Aufgaben

  1. Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben der DGZMK, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung und dem Geschäftsführenden Vorstand vorbehalten sind.
  2. Angelegenheiten, die der Beschlußfassung der Hauptversammlung vorbehalten sind, bereitet der Vorstand vor.
  3. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen, Referenten berufen oder Gäste einladen.

 

§ 11 a Bestellung von Besonderen Vertretern

Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Sie erhalten vom Vorstand eine Bestellungsurkunde. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Besonderen Vertreter werden durch den Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt.

 

§ 12

Geschäftsführender Vorstand

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
(1)     -     der Präsident,

  • der Vizepräsident,
  • der Generalsekretär

jeweils mit Stimmrecht,

  1. -     der Präsident elect,

-     der Vorsitzende der Akademie Praxis und Wissenschaft

   jeweils ohne Stimmrecht.

  1. Der Geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Aufgaben des Vorstandes und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Insbesondere hat er das Vermögen des Vereins, seine Finanzen und Beteiligungen zu verwalten, die Vorstandssitzungen vorzubereiten und die ihm vom Vorstand und der Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erledigen. So obliegt dem Geschäftsführenden Vorstand u.a. die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitglieds sowie dessen Streichung von der Mitgliederliste. Der Geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilung geregelt wird.
  2. Die DGZMK wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der stimmberechtigten Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes vertreten: Präsident, Vizepräsident oder Generalsekretär. Scheidet eines der vertretungsberechtigen Mitglieder vorzeitig aus dem Geschäftsführenden Vorstand aus, so wählt der Vorstand aus den Reihen seiner gegenwärtigen und ehemaligen Vorstandsmitglieder eine Person, die die Amtsgeschäfte kommissarisch bis zur nächsten Hauptversammlung führt.

 

§ 12 a Aufwendungsersatz

  1. Mitglieder, Organmitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen im Rahmen ihrer Tätigkeit und Aufgabenerfüllung nach § 670 BGB.
  2. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  3. Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss Pauschalen über die Höhe des Aufwendungsersatzes festgesetzt werden.
  4. Darüber hinaus können die Vorstandsaufgaben von DGZMK und APW im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen eine darüber hinausgehende Entschädigung ausgeübt werden. Dies gilt auch, soweit der Vorstand Mitglieder mit einzelnen Aufgaben beauftragt.
  5. Die Entscheidung über die Art der Tätigkeit im Rahmen der Nr. 4 trifft der Vorstand, über die Höhe der Entschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Geltendmachung des Anspruches gilt Nr. 2 entsprechend.
  6. Für den Fall, dass die Beauftragung durch den Vorstand oder die Bestellung durch die Mitgliederversammlung widerrufen wird, erlischt damit auch das der Entschädigung zugrundeliegende Vertragsverhältnis mit dem Verein. Gleiches gilt für den Fall, dass auf Betreiben einer der Vertragsparteien das Vertragsverhältnis endet.
  7. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist  der Vorstand ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

 

§  12 b Haftung des Vorstandes

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied durch die Teilnahme an Veranstaltungen, Inanspruchnahme von sonstigen Vereinsleistungen oder durch die Anordnung der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften der bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

§13

Sitzungen des Vorstandes

  1. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle vom Vizepräsidenten nach Bedarf einberufen und geleitet. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher zu erfolgen. In dringenden Fällen kann hiervon abgewichen werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der  Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung

 

§ 14

Tagungsleitung

  1. Der Geschäftsführende Vorstand ist für die Organisation, Planung und Durchführung der wissenschaftlichen Jahrestagung verantwortlich.
  2.  Der Geschäftsführende Vorstand erstattet dem Vorstand in seinen Sitzungen regelmäßig Bericht über den aktuellen Planungsstand.

 

§ 15

Beirat

  1. Zur Beratung des Vorstandes sowie zur Förderung der Verbindungen zwischen der DGZMK und den selbständigen, der DGZMK assoziierten wissenschaftlichen Gesellschaften, den Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreisen der DGZMK und den korporativ oder kooperierend der DGZMK beigetretenen Gesellschaften wird ein Beirat gebildet. Die genannten Gruppierungen werden im Beirat jeweils durch ein Vorstandsmitglied vertreten. In der Regel sollte dies der/die Präsident/in, der/die Vorsitzende sein.
  2. Die korporativ der DGZMK beigetretenen regionalen Gesellschaften wählen aus ihrer Mitte für jeweils vier Jahre eine/n Vertreter/in, der/die Mitglied der DGZMK ist und an den Vorstandssitzungen der DGZMK mit Stimmrecht teilnimmt. Das gewählte Mitglied darf nicht dem Vorstand einer der in § 10 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Fachgesellschaften angehören.
  3. Die übrigen assoziierten Gesellschaften, Arbeitsgemeinschaften oder Arbeitskreise der DGZMK, die nicht im Vorstand vertreten sind, wählen aus ihrer Mitte für jeweils vier Jahre ein Mitglied, das ordentliches Mitglied der DGZMK ist, das an den Vorstandssitzungen der DGZMK mit Stimmrecht teilnimmt. Das gewählte Mitglied darf nicht dem Vorstand einer der in § 10 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Fachgesellschaften angehören.
  4. Sitzungen des Beirates werden durch den Präsidenten in der Regel anlässlich der Jahrestagung, bei Bedarf oder auf Antrag von 1/3 der Beiratsmitglieder unter entsprechender Anwendung der Geschäftsordnung des Vorstandes einberufen und geleitet. Die Sitzungen können gemeinsam mit den Vorstandssitzungen durchgeführt werden. Der Präsident kann Vertreter anderer Fachgesellschaften oder wissenschaftlicher Vereinigungen als Gäste einladen.
  5. An den Sitzungen des Beirates nimmt der geschäftsführende Vorstand ohne Stimmrecht teil.

 

§ 16

Mitgliedsbeitrag

  1. Der von der Hauptversammlung festgesetzte Jahresbeitrag ist am 1.3. des Jahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein, sofern der Beitrag nicht von einer anderen Organisation (KZV, Gesellschaften gemäß Nr. 2) für die DGZMK eingezogen wird. Der Geschäftsführende Vorstand kann in Ausnahmefällen Zahlungserleichterungen bewilligen.
  2. Mitglieder von korporativ beigetretenen Gesellschaften zahlen den Beitrag über ihre Gesellschaft.
  3. Die Hauptversammlung beschließt eine Beitragsordnung.
  4. Die Mitgliederversammlungen der Gesellschaften, Arbeitskreise und Arbeitsgemeinschaften können mit Zustimmung des Vorstandes der DGZMK für ihren Zuständigkeitsbereich eigene Beiträge beschließen.
  5. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin nach Abs. 1 eingezogen.
  6. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontoangaben (IBAN und BIC) , den Wechsel des Bankinstituts, sowie die Änderung der persönlichen Anschrift und E-Mail Adresse mitzuteilen.
  7. Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die der in der  Beitragsordnung des Vereins festlegt wird.
  8. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch durch Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.
  9. Wenn der Jahresbeitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
  10. Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.
  11. Ein Mitglied, das trotz Mahnung mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, wird durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen, wobei die Streichung dem Mitglied mitzuteilen ist.
  12. Bei Ende der Mitgliedschaft nach § 5 b) bis f) besteht Beitragspflicht bis zum Jahresende. Es werden keine Beiträge zurückgezahlt.
  13. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  14. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 17

Rechnungsjahr

  1. Alle Einnahmen und Ausgaben der DGZMK müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in einen Haushaltsplan eingesetzt werden, der vom Vorstand erstellt wird.
  2. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Beschluss der Hauptversammlung festgesetzt. Der Entwurf kann nach Bekanntgabe der Tagesordnung in den Publikationsorganen der DGZMK bei der Geschäftsstelle angefordert werden.

 

§ 18

Kassenprüfer

  1. Die DGZMK hat ihre Einnahmen und Ausgaben laufend zu buchen, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres durch eine geeignete Prüfstelle prüfen und einen Revisionsbericht anfertigen zu lassen.
  2. Nach Ablauf jedes Rechnungsjahres und Vorliegen des Revisionsberichtes haben die alle zwei Jahre von der Hauptversammlung gewählten zwei Kassenprüfer die zweckmäßige Verwendung der Haushaltsmittel zu prüfen, der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorzulegen und dem Vorstand Vorschläge für seine Finanzplanung zu unterbreiten.

 

§ 19

Auflösung der DGZMK

Die Auflösung oder Aufhebung kann nur auf einer eigens hierzu einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ausschließlich medizinischen Forschungszwecken dient. Beschlüsse der Hauptversammlung über die Verwendung des Vermögens sind erst dann zu fassen, wenn die Einwilligung des Finanzamtes vorliegt.

 

§ 20

Inkrafttreten

  1. Diese Satzung ist durch die Hauptversammlung am 11.10.1973 sowie letztmalig in der Neufassung vom 17.11.2000 und 12.10.2001 sowie mit der Änderung vom 6.11.2013 und 12.11.2020 beschlossen worden.
  2. Die Satzung wurde mit der letzten Änderung vom 12.11.2020 am 01.02.2021 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Satzung mit den von der Hauptversammlung am 12.11.2020 beschlossenen Änderungen in Kraft.

Dieser Text enthält die am 12.11.2020 beschlossenen Änderungen der Satzung.

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Berlin, 30.01.2024 – Anlässlich des Neujahrsempfangs der Zahnärzteschaft beziehen die Vorsitzenden der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und der...