S a t z u n g
der Deutschen Gesellschaft
für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e.V.

gegr. 1859 als Centralverein deutscher Zahnärzte

§ 1 Name und Sitz

Die Gesellschaft führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e.V."

Sie hat ihren Sitz in Düsseldorf.


§ 2 Zweck

Die Gesellschaft (im folgenden abgekürzt DGZMK) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde. Sie ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Ihre Aufgaben sind:

a. Förderung einer wissenschaftlichen Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde als Grundlage der zahnärztlichen Diagnostik, Prävention und Therapie
b. Förderung der Forschung in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde,
cVertretung und Verbreitung relevanter und wertvoller Forschungsergebnisse,
d. Förderung der zahn-, mund- und kieferheilkundlichen Fortbildung,
e. Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen wissenschaftlichen Vereinigungen, Arbeitsgemeinschaften und Gesellschaften,
f. Beratung politischer Gremien und Institutionen zur Förderung einer wissenschaftlichen Zahn.- Mund- und Kieferheilkunde,
g. Vertretung der wissenschaftlichen Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in den Organen und Strukturen der anderen medizinischen Fachgebiete und ihrer Nebengebiete.

§ 3 Maßnahmen zur Erfüllung des Zwecks
 
(1) Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
 
a) Durchführung einer jährlich stattfindenden wissenschaftlichen Tagung,
 
b) Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten,
 
c) Bildung von Arbeitskreisen, Arbeitsgemeinschaften und Gesellschaften in der DGZMK für spezielle Forschungsgebiete,
 
d) Förderung von wissenschaftlichen Veranstaltungen,
 
e) Förderung und Herausgabe wissenschaftlicher Zeitschriften und Publikationen auch in anderen verfügbaren Medien,.
 
f) Erstellung wissenschaftlicher Informationen, Statements und Leitlinien,
 
g) Förderung der zahnärztlichen Fortbildung durch ihre Akademie Praxis und Wissenschaft. Die Rechte und Pflichten für die Teilnehmer regelt die Grundordnung der APW, die durch den Vorstand der DGZMK beschlossen wird.
 
h) Beitritt zu, Beteiligung an oder Gründung von Vereinigungen und Gesellschaften, die dem Zweck der DGZMK förderlich sind.
 
(2) Der Vorstand regelt die Durchführung der Maßnahmen durch Geschäftsordnungen, Beschlüsse und Teilnahmebedingungen. Insbesondere kann der Vorstand für die Gewährung der Unterstützung bei wissenschaftlicher Forschung und den Erwerb oder Verlust von Zertifikaten und Qualifikationen Regelungen treffen.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
 
a) Ordentliches Mitglied kann jeder in Deutschland approbierte Zahnarzt werden, sofern nicht § 5 sinngemäß auf ihn zutrifft, sowie an der Forschung auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde interessierte Wissenschaftler, soweit sie eine gleichwertige akademische Ausbildung besitzen. Ausländische Zahnärzte können Mitglied werden, wenn ihre Approbation der deutschen gleichwertig ist.
 
b) Als außerordentliche Mitglieder können aufgenommen werden
- Studierende der Zahnheilkunde und Medizin,
- regionale und andere wissenschaftliche Gesellschaften, die am Informations- und Fortbildungsangebot der DGZMK teilhaben wollen,
- an der Durchführung der Zahn- Mund- und Kieferheilkunde mitbeteiligte nicht
akademische Personen, die am Informations- und Fortbildungsangebot der DGZMK teilhaben wollen,
 
c) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden,
 
d) Regionale und andere wissenschaftliche Gesellschaften können auf Antrag korporative Mitglieder der DGZMK werden,
 
e) Zu korrespondierenden Mitgliedern können auf Beschluß des Vorstandes anerkannte, um die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde besonders verdiente oder wissenschaftlich hervorragende Personen ernannt werden,
 
f) Zu Ehrenmitgliedern können Personen , die sich durch ganz besondere Verdienste um die Förderung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ausgezeichnet oder der DGZMK besonders wertvolle Dienste geleistet haben, auf Beschluß des Vorstandes durch den Präsidenten ernannt werden.
 
(2) Nur ordentliche Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Hauptversammlung. Ehrenmitglieder, die ordentliche Mitglieder waren, behalten ihr Stimmrecht.
 
(3) Nur ordentliche Mitglieder können Funktionen innerhalb der DGZMK ausüben.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft endet bei:
 
a) Tod,
 
b) Austritt, der durch schriftliche Kündigung zum Ende des Jahres erfolgt,
 
c) Aberkennung der Bestallung,
 
d) Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
 
e) Vorliegen von Gründen, die eine Aufnahme verhindert hätten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte erfolgt ist. Die Entscheidung über den Ausschluß liegt beim Vorstand.
 
f) Ausschluß wegen Zahlungsverzuges gemäß § 16 Abs. 6.


§ 6 Organe der DGZMK
 
Organe der DGZMK sind:
 
a) die Hauptversammlung,
 
b) der Vorstand,
 
c) der Geschäftsführende Vorstand,
 
d) der Beirat.


§ 7 Hauptversammlung
 
(1) Alljährlich einmal hat der Vorstand anläßlich der wissenschaftlichen Jahrestagung gemäß § 3 eine Hauptversammlung einzuberufen, in der der Präsident seinen Jahresbericht erstattet und der Generalsekretär Rechnung ablegt.
 
(2) Die Ankündigung der Hauptversammlung erfolgt durch den Präsidenten in zwei Publikationsorganen mit einer Frist von mindestens 10 Wochen.
 
(3) Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch den Präsidenten in den betreffenden Publikationsorganen mit einer Frist von mindestens 4 Wochen.
 
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig.
 
(5) Die Tagesordnung wird vom Geschäftsführenden Vorstand erstellt.
 
(6) Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet.
 
(7) Die Hauptversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung.


§ 8 Aufgaben und Befugnisse der Hauptversammlung
 
(1) Die Aufgaben und Befugnisse der Hauptversammlung sind, soweit sich aus der Satzung nichts Abweichendes ergibt, insbesondere:
a) die Satzung einschließlich Wahlordnung sowie die Geschäftsordnung für die Hauptversammlung zu beschließen,
 
b) die Jahresrechnung abzunehmen, sowie die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung zu beschließen,

c) Wahl des Vorstandes gemäß § 10,

d) Wahl des Tagungsleiters

e) Wahl der Kassenprüfer,

f) Festlegung des Tagungsthemas,
 
g) Festlegung des Tagungsortes,
 
h) Festsetzung des Beitrages,

i) Beschlußfassung über eingegangene Anträge.
 
(2) Anträge zur Hauptversammlung, die nicht vom Vorstand gestellt werden, sind mindestens 8 Wochen vor der Hauptversammlung durch Einschreibebrief bei der Geschäftsstelle der DGZMK (Generalsekretär) einzureichen. Alle Anträge sind vor der Hauptversammlung in den betreffenden Publikationsorganen zu veröffentlichen. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
 
(3) Über die Aufnahme verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Hauptversammlung
 
(4) Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Sitzungsleiter ernannt.


§ 9 Außerordentliche Hauptversammlung

Außerordentliche Hauptversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt oder wenn der Vorstand es im Interesse der DGZMK für nötig erachtet. Die außerordentlichen Hauptversammlungen haben dieselben Befugnisse wie die Hauptversammlungen.


§ 10 Vorstand
 
(1) Der Vorstand der DGZMK besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern,

a) dem Präsidenten

b) dem Vizepräsidenten als Stellvertreter des Präsidenten,

c) dem Generalsekretär,
 
d) dem Vorsitzenden der Akademie Praxis und Wissenschaft,
 
e) dem Präsidenten elect,
 
f) den Vorsitzenden / Präsidenten für die Dauer ihrer Amtszeit oder ein für mindestens zwei Jahre delegiertes Vorstandsmitglied der jeweils federführenden wissenschaftlichen Gesellschaften auf dem Gebiet

  • der Prothetik,
  • der konservierenden Zahnheilkunde,
  • der Oral-/Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
  • und der Kieferorthopädie,

soweit sie mit der DGZMK assoziiert oder ihr in anderer Form beigetreten sind. Darüber hinaus gehören dem Vorstand an die Vorsitzenden / Präsidenten für die Dauer ihrer Amtszeit oder ein für mindestens zwei Jahre delegiertes Vorstandsmitglied der selbständigen, der DGZMK assoziierten wissenschaftlichen Gesellschaften und der DGZMK-Arbeitsgemeinschaften, wenn von ihnen zum Zeitpunkt der jährlichen Hauptversammlung der DGZMK mehr als 1.000 Mitglieder gemeldet sind,
 
g) zwei in der Praxis tätige Zahnärzte als Beisitzer,
 
h) und zwei Delegierte des Beirates.
 
(2) Das Stimmrecht gemäß Abs. 1 ist nicht übertragbar.
 
(3) Das Stimmrecht gemäß Abs. 1 lit f entfällt, wenn die Gesellschaften nicht assoziiert sind oder den Präsidenten oder Präsidenten elect stellen.
 
(4) Als Gäste nehmen an den Vorstandssitzungen beratend teil:
 
a) der oder die Vorsitzende der Vereinigung der Hochschullehrer in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, soweit er nicht ordentliches Vorstandsmitglied gemäß dieser Vorschriften ist.
 
b) der Präsident der Bundeszahnärztekammer,
 
c) der Hauptschriftleiter eines der Publikationsorgane der DGZMK.
 
(5) Der Präsident elect wird von den Mitgliedern auf der alljährlich stattfindenden Hauptversammlung für eine Amtszeit von jeweils drei Jahren, der Vizepräsident, der Generalsekretär und der Vorsitzende der Akademie Praxis und Wissenschaft sowie die beiden Beisitzer (Praxis) für eine Amtszeit von jeweils vier Jahren gewählt. Die Amtszeit endet mit Abschluß der ordentlichen Jahrestagung, auch dann, wenn die Jahrestagung vorgezogen stattfindet.
 
(6) Vorbehaltlich abweichender Beschlüsse der Hauptversammlung wird der Präsident über das Amt des Präsident elect gewählt. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt drei Jahre. Der Präsident elect wird am Ende seiner Amtszeit Nachfolger des dann ausscheidenden Präsidenten oder sofort bei Ausscheiden des Präsidenten vor Ablauf der Amtszeit.
 
(7) Der Präsident und der Präsident elect sind nicht wiederwählbar, auch nicht als ein von der Hauptversammlung gewähltes Vorstandsmitglied. Die übrigen von der Hauptversammlung der DGZMK und vom Beirat gewählten Vorstandsmitglieder können zwei mal wiedergewählt werden.
 
(8) Das Nähere regelt die Wahlordnung.
 
(9) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Beendigung der Amtsdauer aus, so wählt die nächste Hauptversammlung ein neues Vorstandsmitglied. Seine Amtsdauer endet zu dem für das ausgeschiedene Mitglied gültigen Termin.
 
(10) Die Vorsitzenden oder Präsidenten der nach Abs. 1 lit f) zu bestimmenden Gesellschaften werden entsprechend der Bestimmungen der jeweiligen Fachgesellschaft oder Vereinigung gewählt. Gleiches gilt für das Ende ihrer Amtszeit.


§ 11 Zuständigkeit der Aufgaben
 
(1) Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben der DGZMK, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind.
 
(2) Angelegenheiten, die der Beschlußfassung der Hauptversammlung vorbehalten sind, bereitet der Vorstand vor.
 
(3) Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen, Referenten berufen oder Gäste einladen


§ 11 a Bestellung von Besonderen Vertretern

Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Sie erhalten vom Vorstand eine Bestellungsurkunde. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Besonderen Vertreter werden durch den Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt.


§ 12 Geschäftsführender Vorstand
 
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
 
(1) - der Präsident, 
 
     - der Vizepräsident,
 
     - der Generalsekretär

jeweils mit Stimmrecht,
 
(2) - der Präsident elect,
 
     - der Vorsitzende der Akademie Praxis und Wissenschaft

jeweils ohne Stimmrecht.
 
(3) Der Geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Aufgaben des Vorstandes und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Insbesondere hat er das Vermögen des Vereins, seine Finanzen und Beteiligungen zu verwalten, die Vorstandssitzungen vorzubereiten und die ihm vom Vorstand zugewiesenen Aufgaben zu erledigen. Der Geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilung geregelt wird.
 
(4) Die DGZMK wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der stimmberechtigten Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes vertreten: Präsident, Vizepräsident oder Generalsekretär. Scheidet eines der vertretungsberechtigen Mitglieder vorzeitig aus dem Geschäftsführenden Vorstand aus, so wählt der Vorstand aus den Reihen seiner gegenwärtigen und ehemaligen Vorstandsmitglieder eine Person, die die Amtsgeschäfte kommissarisch bis zur nächsten Hauptversammlung führt.


§ 12 a Aufwendungsersatz

(1) Mitglieder, Organmitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen im Rahmen ihrer Tätigkeit und Aufgabenerfüllung nach § 670 BGB.

(2) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(3) Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss Pauschalen über die Höhe des Aufwendungsersatzes festgesetzt werden. 

(4) Darüber hinaus können die Vorstandsaufgaben von DGZMK und APW im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen eine darüber hinausgehende Entschädigung ausgeübt werden. Dies gilt auch, soweit der Vorstand Mitglieder mit einzelnen Aufgaben beauftragt. 

(5) Die Entscheidung über die Art der Tätigkeit im Rahmen der Nr. 4 trifft der Vorstand, über die Höhe der Entschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(6) Für den Fall, dass die Beauftragung durch den Vorstand oder die Bestellung durch die Mitgliederversammlung widerrufen wird, erlischt damit auch das der Entschädigung zugrundeliegende Vertragsverhältnis mit dem Verein. Gleiches gilt für den Fall, dass auf Betreiben einer der Vertragsparteien das Vertragsverhältnis endet. 

(7) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist  der Vorstand ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.


§ 12 b Haftung des Vorstandes 

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied durch die Teilnahme an Veranstaltungen, Inanspruchnahme von sonstigen Vereinsleistungen oder durch die Anordnung der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften der bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


§13 Sitzungen des Vorstandes
 
(1) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle vom Vizepräsidenten nach Bedarf einberufen und geleitet. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher zu erfolgen. In dringenden Fällen kann hiervon abgewichen werden.
 
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
 
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 14 Tagungsleiter
 
(1) Der Tagungsleiter wird von der Hauptversammlung aus dem Kreis der Mitglieder der DGZMK gewählt. Ihm obliegt im Einvernehmen mit dem Vorstand die Vorbereitung und Leitung der wissenschaftlichen Sitzungen auf der Jahrestagung.
 
(2) Der Tagungsleiter nimmt an dem Teil der Vorstandssitzungen, die der Vorbereitung des wissenschaftlichen Programms dienen, mit beratender Stimme teil.


§ 15 Beirat
 
(1) Zur Beratung des Vorstandes sowie zur Förderung der Verbindungen zwischen der DGZMK und den selbständigen, der DGZMK assoziierten wissenschaftlichen Gesellschaften, den Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreisen der DGZMK und den korporativ der DGZMK beigetretenen Gesellschaften wird ein Beirat gebildet.
 
(2) Der Beirat besteht aus je einem Vorstandsmitglied der selbständigen der DGZMK assoziierten wissenschaftlichen Gesellschaften, sowie je einem Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise der DGZMK und der korporativ der DGZMK beigetretenen regionalen Gesellschaften.
 
(3) Die korporativ der DGZMK beigetretenen regionalen Gesellschaften wählen aus ihrer Mitte für jeweils vier Jahre einen in der Praxis tätigen Zahnarzt, der Mitglied der DGZMK ist und an den Vorstandssitzungen der DGZMK mit Stimmrecht teilnimmt. Das gewählte Mitglied darf nicht dem Vorstand einer der in § 10 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Fachgesellschaften angehören.
 
(4) Die übrigen nicht regionalen und nicht im Vorstand vertretenen Gruppierungen wählen aus ihrer Mitte für jeweils vier Jahre ein Mitglied, das ordentliches Mitglied der DGZMK ist, das an den Vorstandssitzungen der DGZMK mit Stimmrecht teilnimmt. Das gewählte Mitglied darf nicht dem Vorstand einer der in § 10 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Fachgesellschaften angehören.
 
(5) Sitzungen des Beirates werden durch den Präsidenten in der Regel anläßlich der Jahrestagung, bei Bedarf oder auf Antrag von 1/3 der Beiratsmitglieder unter entsprechender Anwendung der Geschäftsordnung des Vorstandes einberufen und geleitet. Der Präsident kann Vertreter anderer Fachgesellschaften oder wissenschaftlicher Vereinigungen als Gäste einladen.
 
(6) An den Sitzungen des Beirates nimmt der geschäftsführende Vorstand ohne Stimmrecht teil.


§ 16 Mitgliedsbeitrag
 
(1) Der von der Hauptversammlung festgesetzte Jahresbeitrag ist am 1.3. des Jahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein, sofern der Beitrag nicht von einer anderen Organisation (KZV, Gesellschaften gemäss Nr. 2) für die DGZMK eingezogen wird. Der Geschäftsführende Vorstand kann in Ausnahmefällen Zahlungserleichterungen bewilligen.
 
(2) Mitglieder von korporativ beigetretenen Gesellschaften zahlen den Beitrag über ihre Gesellschaft.
 
(3) Die Hauptversammlung beschließt eine Beitragsordnung.
 
(4) Die Mitgliederversammlungen der Gesellschaften, Arbeitskreise und Arbeitsgemeinschaften können mit Zustimmung des Vorstandes der DGZMK für ihren Zuständigkeitsbereich eigene Beiträge beschließen.
 
(5) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin nach Abs. 1 eingezogen.
 
(6) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontonummer, den Wechsel des Bankinstituts, sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.
 
(7) Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die der in der  Beitragsordnung des Vereins festlegt wird.

(8) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch durch Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen. 

(9) Wenn der Jahresbeitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 247 BGB zu verzinsen. 

(10) Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen. 

(11) Ein Mitglied, das trotz Mahnung mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, wird durch Vorstandsbeschluß aus dem Verein ausgeschlossen.

(12) Der Beitrag und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(13) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 17 Rechnungsjahr
 
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der DGZMK müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in einen Haushaltsplan eingesetzt werden, der vom Vorstand erstellt wird.
 
(2) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
 
(3) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Beschluß der Hauptversammlung festgesetzt. Der Entwurf kann nach Bekanntgabe der Tagesordnung in den Publikationsorganen der DGZMK bei der Geschäftsstelle angefordert werden.


§ 18 Kassenprüfer
 
(1) Die DGZMK hat ihre Einnahmen und Ausgaben laufend zu buchen, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres durch eine geeignete Prüfstelle prüfen und einen Revisionsbericht anfertigen zu lassen.
 
(2) Nach Ablauf jedes Rechnungsjahres und Vorliegen des Revisionsberichtes haben die von der Hauptversammlung gewählten zwei Kassenprüfer die zweckmäßige Verwendung der Haushaltsmittel zu prüfen, der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorzulegen und dem Vorstand Vorschläge für seine Finanzplanung zu unterbreiten.


§ 19 Auflösung der DGZMK
 
Die Auflösung kann nur auf einer eigens hierzu einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 
 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des im § 2 genannten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ausschließlich medizinischen Forschungszwecken dient. Beschlüsse der Hauptversammlung über die Verwendung des Vermögens sind erst dann zu fassen, wenn die Einwilligung des Finanzamtes vorliegt.


§ 20 Inkrafttreten
 
(1) Diese Satzung ist durch die Hauptversammlung am 11.10.1973 sowie letztmalig in der Neufassung vom 17.11.2000 und 12.10.2001 sowie mit der  Änderung vom 24.10.2008 beschlossen worden.
 
(2) Die beschlossene Änderung wurde am 27.11.2008 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Satzung mit den beschlossenen Änderungen in Kraft.