S A T Z U N G
der DEUTSCHEN GESELLSCHAFT
FÜR ZAHN-, MUND- UND KIEFERHEILKUNDE e.V.
gegr. 1859 als Centralverein deutscher Zahnärzte
§ 1 Name und Sitz
Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e.V.“
Sie hat ihren Sitz in Düsseldorf.
§ 2 Zweck
Die Gesellschaft (im Folgenden abgekürzt: DGZMK) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigste Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Ihre Aufgaben sind:
a) Förderung einer wissenschaftlichen Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde als
Grundlage der zahnärztlichen
Diagnostik, Prävention und Therapie
b) Förderung der Forschung in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde,
c) Vertretung und Verbreitung relevanter und wertvoller
Forschungsergebnisse,
d) Förderung der zahn-, mund- und kieferheilkundlichen Fortbildung,
e) Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen wissenschaftlichen
Vereinigungen, Arbeitsgemeinschaften und Gesellschaften,
f) Beratung politischer Gremien und Institutionen zur Förderung einer
wissenschaftlichen Zahn- Mund- und Kieferheilkunde,
g) Vertretung der wissenschaftlichen Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in
den Organen und Strukturen der anderen medizinischen Fachgebiete und
ihrer Nebengebiete.
§ 3 Maßnahmen zur Erfüllung des Zwecks
(1) Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben dienen insbesondere
folgende Maßnahmen:
a) Durchführung einer jährlich stattfindenden wissenschaftlichen Tagung,
b) Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten,
c) Bildung von Arbeitskreisen, Arbeitsgemeinschaften und Gesellschaften
in der DGZMK für spezielle Forschungsgebiete,
d) Förderung von wissenschaftlichen Veranstaltungen,
e) Förderung und Herausgabe wissenschaftlicher Zeitschriften und
Publikationen auch in anderen verfügbaren Medien,
f) Erstellung wissenschaftlicher Informationen, Statements und Leitlinien,
g) Förderung der zahnärztlichen Fortbildung durch ihre Akademie Praxis
und Wissenschaft. Die Rechte und Pflichten für die Teilnehmer regelt die
Grundordnung der APW, die durch den Vorstand der DGZMK
beschlossen wird.
h) Beitritt zu, Beteiligung an oder Gründung von Vereinigungen und
Gesellschaften, die dem Zweck der DGZMK förderlich sind.
(2) Der Vorstand regelt die Durchführung der Maßnahmen durch
Geschäftsordnungen, Beschlüsse und Teilnahmebedingungen.
Insbesondere kann der Vorstand für die Gewährung der Unterstützung
bei wissenschaftlicher Forschung und den Erwerb oder Verlust von
Zertifikaten und Qualifikationen Regelungen treffen.
(3) Die DGZMK stellt Ihren Mitgliedern regelmäßig Fachinformationen zur
Verfügung. Hierbei handelt es sich sowohl um Informationen über
aktuelle wissenschaftliche, zahnmedizinische oder rechtliche
Entwicklungen, aber auch um Hinweise auf Veranstaltungen der
DGZMK, die diese ggf. mit Dritten veranstaltet. Zu diesem Zweck
erklären sich die Mitglieder der DGZMK, die dieser gegenüber Ihre
E-Mail-Adresse mitteilen, damit einverstanden, dass die DGZMK die E-
Mail-Adresse zum Zwecke der Übermittlung von Fachinformationen
speichert und nutzt. Jedes Mitglied kann seine Einwilligung hierzu
jederzeit per Post, telefonisch, per Telefax oder per E- Mail gegenüber
der DGZMK – ohne Einfluss auf die Mitgliedschaft – widerrufen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Geschäftsführende
Vorstand auf schriftlichen Antrag. Die Mitgliedschaft beginnt nach
schriftlicher Bestätigung der Aufnahme durch den Geschäftsführenden
Vorstand.
(2) Ordentliches Mitglied kann jeder approbierte Zahnarzt
oder Arzt werden, sofern nicht § 5 sinngemäß auf ihn zutrifft, sowie in
der Forschung und/oder Lehre auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde tätige Wissenschaftler mit gleichwertiger akademischer
Ausbildung.
(3) Als außerordentliche Mitglieder können aufgenommen werden
a. Studierende der Zahnheilkunde und Medizin,
b. regionale und andere wissenschaftliche Gesellschaften, die am
Informations- und Fortbildungsangebot der DGZMK teilhaben wollen,
c. an dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde interessierte
Akademiker,
d. an der Durchführung der Zahn- Mund- und Kieferheilkunde
mitbeteiligte nicht akademische Personen, die am Informations- und
Fortbildungsangebot der DGZMK teilhaben wollen
(4) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(5) Regionale und andere wissenschaftliche Gesellschaften können auf
Antrag korporative Mitglieder der DGZMK werden.
(6) Zu korrespondierenden Mitgliedern können auf Beschluss des Vorstandes
anerkannte, um die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde besonders
verdiente oder wissenschaftlich hervorragende Personen ernannt
werden.
(7) Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich durch ganz besondere
Verdienste um die Förderung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
ausgezeichnet oder der DGZMK besonders wertvolle Dienste geleistet
haben, auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten ernannt
werden.
(8) Gemeinnützige wissenschaftliche Fachgesellschaften auf dem Gebiet der
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde können der DGZMK im Wege der
Assoziation beitreten. Wesentlicher Inhalt der Assoziation ist, dass
Mitglieder der beitretenden Fachgesellschaft mit Eintritt in die
assoziierte Fachgesellschaft zugleich Mitglied der DGZMK werden. Für
die Rechte der Mitglieder der assoziierten Gesellschaft gilt im übrigen § 4
Abs. 1 dieser Satzung.
(9) Nur ordentliche Mitglieder haben Sitz und Stimme in der
Hauptversammlung. Ehrenmitglieder, die ordentliche Mitglieder waren,
behalten ihr Stimmrecht.
(10) Nur ordentliche Mitglieder können Funktionen innerhalb der DGZMK
ausüben.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet bei:
a) Tod,
b) Austritt, der durch schriftliche Kündigung zum Ende des Jahres erfolgt,
c) Aberkennung der Bestallung,
d) Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
e) Vorliegen von Gründen, die eine Aufnahme verhindert hätten. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn ein grober Verstoß gegen die
Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte erfolgt ist. Die Entscheidung
über den Ausschluss liegt beim Vorstand.
f) Ausschluss wegen Zahlungsverzuges gemäß § 16 Abs. 11
§ 6 Organe der DGZMK
Organe der DGZMK sind:
a) die Hauptversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Geschäftsführende Vorstand,
d) der Beirat.
§ 7 Hauptversammlung
(1) Alljährlich einmal hat der Vorstand anlässlich der wissenschaftlichen
Jahrestagung gemäß § 3 eine Hauptversammlung einzuberufen, in der
der Präsident seinen Jahresbericht erstattet und der Generalsekretär
Rechnung ablegt.
(2) Die Ankündigung der Hauptversammlung erfolgt durch den Präsidenten
in zwei Publikationsorganen mit einer Frist von mindestens 10 Wochen.
(3) Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch den
Präsidenten in den betreffenden Publikationsorganen mit einer Frist von
mindestens 4 Wochen.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist
beschlussfähig.
(5) Die Tagesordnung wird vom Geschäftsführenden Vorstand erstellt.
(6) Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner
Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet.
(7) Die Hauptversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung.
§ 8 Aufgaben und Befugnisse der Hauptversammlung
(1) Die Aufgaben und Befugnisse der Hauptversammlung sind, soweit sich
aus der Satzung nichts Abweichendes ergibt, insbesondere:
a) die Satzung einschließlich Wahlordnung sowie die Geschäftsordnung für
die Hauptversammlung zu beschließen,
b) die Jahresrechnung abzunehmen, sowie die Entlastung des Vorstandes
und der Geschäftsführung zu beschließen,
c) Wahl des Vorstandes gemäß § 10,
d) Wahl des Tagungsleiters
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Festlegung des Tagungsthemas,
g) Festlegung des Tagungsortes,
h) Festsetzung des Beitrages,
i) Beschlussfassung über eingegangene Anträge.
(2) Anträge zur Hauptversammlung, die nicht vom Vorstand gestellt werden,
sind mindestens 8 Wochen vor der Hauptversammlung durch
Einschreibebrief bei der Geschäftsstelle der DGZMK (Generalsekretär)
einzureichen. Alle Anträge sind vor der Hauptversammlung in den
betreffenden Publikationsorganen zu veröffentlichen. Für
Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
(3) Über die Aufnahme verspätet eingereichter Anträge entscheidet die
Hauptversammlung
(4) Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom
Sitzungsleiter ernannt.
§ 9 Außerordentliche Hauptversammlung
Außerordentliche Hauptversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt oder wenn der Vorstand es im Interesse der DGZMK für nötig erachtet. Die außerordentlichen Hauptversammlungen haben dieselben Befugnisse wie die Hauptversammlungen.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand der DGZMK besteht aus folgenden stimmberechtigten
Mitgliedern,
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten als Stellvertreter des Präsidenten,
c) dem Generalsekretär,
d) dem Vorsitzenden der Akademie Praxis und Wissenschaft,
e) dem Präsidenten elect,
f) den Vorsitzenden / Präsidenten für die Dauer ihrer Amtszeit oder ein für
mindestens zwei Jahre delegiertes Vorstandsmitglied der jeweils
federführenden wissenschaftlichen Gesellschaften auf dem Gebiet
- der Prothetik,
- der konservierenden Zahnheilkunde,
- der Oral-/Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
- und der Kieferorthopädie,
soweit sie mit der DGZMK assoziiert oder ihr in anderer Form beigetreten sind. Darüber hinaus gehören dem Vorstand an die Vorsitzenden / Präsidenten für die Dauer ihrer Amtszeit oder ein für mindestens zwei Jahre delegiertes Vorstandsmitglied der selbständigen, der DGZMK assoziierten wissenschaftlichen Gesellschaften und der DGZMK-Arbeitsgemeinschaften, wenn von ihnen zum Zeitpunkt der jährlichen Hauptversammlung der DGZMK mehr als 1.000 Mitglieder gemeldet sind,
g) zwei in der Praxis tätige Zahnärzte als Beisitzer,
h) und zwei Delegierte des Beirates.
(2) Das Stimmrecht gemäß Abs. 1 ist nicht übertragbar.
(3) Das Stimmrecht gemäß Abs. 1 lit f entfällt, wenn die Gesellschaften nicht
assoziiert sind oder den Präsidenten oder Präsidenten elect stellen.
(4) Als Gäste nehmen an den Vorstandssitzungen beratend teil:
a) der oder die Vorsitzende der Vereinigung der Hochschullehrer in der
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, soweit er nicht ordentliches
Vorstandsmitglied gemäß dieser Vorschriften ist.
b) der Präsident der Bundeszahnärztekammer,
c) der Hauptschriftleiter eines der Publikationsorgane der DGZMK.
(5) Der Präsident elect wird von den Mitgliedern auf der alljährlich
stattfindenden Hauptversammlung für eine Amtszeit von jeweils drei
Jahren, der Vizepräsident, der Generalsekretär und der Vorsitzende der
Akademie Praxis und Wissenschaft sowie die beiden Beisitzer (Praxis)
für eine Amtszeit von jeweils vier Jahren gewählt. Die Amtszeit endet
mit Abschluß der ordentlichen Jahrestagung, auch dann, wenn die
Jahrestagung vorgezogen stattfindet.
(6) Vorbehaltlich abweichender Beschlüsse der Hauptversammlung wird der
Präsident über das Amt des Präsident elect gewählt. Die Amtszeit des
Präsidenten beträgt drei Jahre. Der Präsident elect wird am Ende seiner
Amtszeit Nachfolger des dann ausscheidenden Präsidenten oder sofort
bei Ausscheiden des Präsidenten vor Ablauf der Amtszeit.
(7) Der Präsident und der Präsident elect sind nicht wiederwählbar, auch
nicht als ein von der Hauptversammlung gewähltes Vorstandsmitglied.
Die übrigen von der Hauptversammlung der DGZMK und vom Beirat
gewählten Vorstandsmitglieder können zwei mal wiedergewählt
werden.
(8) Das Nähere regelt die Wahlordnung.
(9) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Beendigung der Amtsdauer
aus, so wählt die nächste Hauptversammlung ein neues
Vorstandsmitglied. Seine Amtsdauer endet zu dem für das
ausgeschiedene Mitglied gültigen Termin.
(10) Die Vorsitzenden oder Präsidenten der nach Abs. 1 lit f) zu
bestimmenden Gesellschaften werden entsprechend der
Bestimmungen der jeweiligen Fachgesellschaft oder Vereinigung
gewählt. Gleiches gilt für das Ende ihrer Amtszeit.
§ 11 Zuständigkeit der Aufgaben
(1) Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben der DGZMK, die nicht ausdrücklich
der Hauptversammlung vorbehalten sind.
(2) Angelegenheiten, die der Beschlußfassung der Hauptversammlung
vorbehalten sind, bereitet der Vorstand vor.
(3) Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse
einsetzen, Referenten berufen oder Gäste einladen.
§ 11 a Bestellung von Besonderen Vertretern
Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Sie erhalten vom Vorstand eine Bestellungsurkunde. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Besonderen Vertreter werden durch den Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt.
§ 12 Geschäftsführender Vorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
(1) - der Präsident,
- der Vizepräsident,
- der Generalsekretär
jeweils mit Stimmrecht,
(2) - der Präsident elect,
- der Vorsitzende der Akademie Praxis und Wissenschaft
jeweils ohne Stimmrecht.
(3) Der Geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Aufgaben des
Vorstandes und ist für die Geschäftsführung verantwortlich.
Insbesondere hat er das Vermögen des Vereins, seine Finanzen und
Beteiligungen zu verwalten, die Vorstandssitzungen vorzubereiten
und die ihm vom Vorstand zugewiesenen Aufgaben zu erledigen. Der
Geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der
die Aufgabenverteilung geregelt wird.
(4) Die DGZMK wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der
stimmberechtigten Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes
vertreten: Präsident, Vizepräsident oder Generalsekretär. Scheidet
eines der vertretungsberechtigen Mitglieder vorzeitig aus dem
Geschäftsführenden Vorstand aus, so wählt der Vorstand aus den
Reihen seiner gegenwärtigen und ehemaligen Vorstandsmitglieder
eine Person, die die Amtsgeschäfte kommissarisch bis zur nächsten
Hauptversammlung führt.
§ 12 a Aufwendungsersatz
1. Mitglieder, Organmitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben Anspruch
auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen im
Rahmen ihrer Tätigkeit und Aufgabenerfüllung nach § 670 BGB.
2. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von
einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit
Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen
werden.
3. Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss Pauschalen über
die Höhe des Aufwendungsersatzes festgesetzt werden.
4. Darüber hinaus können die Vorstandsaufgaben von DGZMK und APW im
Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen eine darüber
hinausgehende Entschädigung ausgeübt werden. Dies gilt auch, soweit
der Vorstand Mitglieder mit einzelnen Aufgaben beauftragt.
5. Die Entscheidung über die Art der Tätigkeit im Rahmen der Nr. 4 trifft der
Vorstand, über die Höhe der Entschädigung entscheidet die
Mitgliederversammlung.
6. Für den Fall, dass die Beauftragung durch den Vorstand oder die
Bestellung durch die Mitgliederversammlung widerrufen wird, erlischt
damit auch das der Entschädigung zugrundeliegende
Vertragsverhältnis mit dem Verein. Gleiches gilt für den Fall, dass auf
Betreiben einer der Vertragsparteien das Vertragsverhältnis endet.
7. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der
Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte
anzustellen.
§ 12 b Haftung des Vorstandes
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied durch die Teilnahme an Veranstaltungen, Inanspruchnahme von sonstigen Vereinsleistungen oder durch die Anordnung der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften der bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§13 Sitzungen des Vorstandes
(1) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten, im
Verhinderungsfalle vom Vizepräsidenten nach Bedarf einberufen und
geleitet. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens 2/3 der
Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Die Einladung hat unter
Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher zu erfolgen.
In dringenden Fällen kann hiervon abgewichen werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung
§ 14 Tagungsleiter
(1) Der Tagungsleiter wird von der Hauptversammlung aus dem Kreis der
Mitglieder der DGZMK gewählt. Ihm obliegt im Einvernehmen mit dem
Vorstand die Vorbereitung und Leitung der wissenschaftlichen
Sitzungen auf der Jahrestagung.
(2) Der Tagungsleiter nimmt an dem Teil der Vorstandssitzungen, die der
Vorbereitung des wissenschaftlichen Programms dienen, mit
beratender Stimme teil.
§ 15 Beirat
(1) Zur Beratung des Vorstandes sowie zur Förderung der Verbindungen
zwischen der DGZMK und den selbständigen, der DGZMK assoziierten
wissenschaftlichen Gesellschaften, den Arbeitsgemeinschaften und
Arbeitskreisen der DGZMK und den korporativ der DGZMK
beigetretenen Gesellschaften wird ein Beirat gebildet.
(2) Der Beirat besteht aus je einem Vorstandsmitglied der selbständigen
der DGZMK assoziierten wissenschaftlichen Gesellschaften, sowie je
einem Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise
der DGZMK und der korporativ der DGZMK beigetretenen regionalen
Gesellschaften.
(3) Die korporativ der DGZMK beigetretenen regionalen Gesellschaften
wählen aus ihrer Mitte für jeweils vier Jahre einen in der Praxis tätigen
Zahnarzt, der Mitglied der DGZMK ist und an den Vorstandssitzungen
der DGZMK mit Stimmrecht teilnimmt. Das gewählte Mitglied darf nicht
dem Vorstand einer der in § 10 Abs. 1 und Abs. 2 genannten
Fachgesellschaften angehören.
(4) Die übrigen nicht regionalen und nicht im Vorstand vertretenen
Gruppierungen wählen aus ihrer Mitte für jeweils vier Jahre ein
Mitglied, das ordentliches Mitglied der DGZMK ist, das an den
Vorstandssitzungen der DGZMK mit Stimmrecht teilnimmt. Das
gewählte Mitglied darf nicht dem Vorstand einer der in § 10 Abs. 1 und
Abs. 2 genannten Fachgesellschaften angehören.
(5) Sitzungen des Beirates werden durch den Präsidenten in der Regel
anläßlich der Jahrestagung, bei Bedarf oder auf Antrag von 1/3 der
Beiratsmitglieder unter entsprechender Anwendung der
Geschäftsordnung des Vorstandes einberufen und geleitet. Der
Präsident kann Vertreter anderer Fachgesellschaften oder
wissenschaftlicher Vereinigungen als Gäste einladen.
(6) An den Sitzungen des Beirates nimmt der geschäftsführende Vorstand
ohne Stimmrecht teil.
§ 16 Mitgliedsbeitrag
1. Der von der Hauptversammlung festgesetzte Jahresbeitrag ist am 1.3.
des Jahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins
eingegangen sein, sofern der Beitrag nicht von einer anderen
Organisation (KZV, Gesellschaften gemäss Nr. 2) für die DGZMK
eingezogen wird. Der Geschäftsführende Vorstand kann in
Ausnahmefällen Zahlungserleichterungen bewilligen.
2. Mitglieder von korporativ beigetretenen Gesellschaften zahlen den
Beitrag über ihre Gesellschaft.
3. Die Hauptversammlung beschließt eine Beitragsordnung.
4. Die Mitgliederversammlungen der Gesellschaften, Arbeitskreise und
Arbeitsgemeinschaften können mit Zustimmung des Vorstandes der
DGZMK für ihren Zuständigkeitsbereich eigene Beiträge beschließen.
5. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied
für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren
für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds
erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular. Von Mitgliedern, die dem Verein
eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum
Fälligkeitstermin nach Abs. 1 eingezogen.
6. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der
Kontonummer, den Wechsel des Bankinstituts, sowie die Änderung der
persönlichen Anschrift mitzuteilen.
7. Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den
erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im
Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die der in der Beitragsordnung des
Vereins festlegt wird.
8. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat,
nicht erfolgen und wird der Verein dadurch durch Bankgebühren
(Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu
tragen.
9. Wenn der Jahresbeitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein
eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in
Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zu seinem
Eingang gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
10. Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen
gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu
machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das
Mitglied zu tragen.
11. Ein Mitglied, das trotz Mahnung mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im
Rückstand ist, wird durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands
aus dem Verein ausgeschlossen.
12. Bei Ende der Mitgliedschaft nach § 5 b) bis f) besteht Beitragspflicht bis
zum Jahresende. Es werden keine Beiträge zurückgezahlt.
13. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins.
14. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 17 Rechnungsjahr
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der DGZMK müssen für jedes
Rechnungsjahr veranschlagt und in einen Haushaltsplan eingesetzt
werden, der vom Vorstand erstellt wird.
(2) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch
Beschluss der Hauptversammlung festgesetzt. Der Entwurf kann nach
Bekanntgabe der Tagesordnung in den Publikationsorganen der DGZMK
bei der Geschäftsstelle angefordert werden.
§ 18 Kassenprüfer
(1) Die DGZMK hat ihre Einnahmen und Ausgaben laufend zu buchen, nach
Ablauf jedes Rechnungsjahres durch eine geeignete Prüfstelle prüfen
und einen Revisionsbericht anfertigen zu lassen.
(2) Nach Ablauf jedes Rechnungsjahres und Vorliegen des
Revisionsberichtes haben die von der Hauptversammlung gewählten
zwei Kassenprüfer die zweckmäßige Verwendung der Haushaltsmittel
zu prüfen, der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorzulegen
und dem Vorstand Vorschläge für seine Finanzplanung zu
unterbreiten.
§ 19 Auflösung der DGZMK
Die Auflösung oder Aufhebung kann nur auf einer eigens hierzu einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ausschließlich medizinischen Forschungszwecken dient. Beschlüsse der Hauptversammlung über die Verwendung des Vermögens sind erst dann zu fassen, wenn die Einwilligung des Finanzamtes vorliegt.
§ 20 Inkrafttreten
1. Diese Satzung ist durch die Hauptversammlung am 11.10.1973 sowie
letztmalig in der Neufassung vom 17.11.2000 und 12.10.2001 sowie mit
der Änderung vom 24.10.2008 und 11.11.2011 beschlossen worden.
2. Die Satzung wurde mit der letzten Änderung vom 11.11.2011 in das
Vereinsregister am 15.03.2012 beim Amtsgericht Düsseldorf
eingetragen. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Satzung mit den von der
Hauptversammlung am 11.11.2011 beschlossenen Änderungen in Kraft.
Aktuelles
Kampagne will Früherkennung bei Mundkrebs durch gezielte Aufklärung verbessern
16.05.2013Regionale Aktion „Gemeinsam gegen Mundkrebs in Schleswig-Holstein“ verläuft erfolgreich / Lob vom DGZMK-Präsidenten
Frist zum Einreichen von Abstracts zum Deutschen Zahnärztetag 2013 verlängert
26.04.2013Düsseldorf - Auf vielfachen Wunsch unserer Mitglieder wird die Frist für das Einreichen von Abstracts für den Deutschen ...
